Unternehmen

Unsere Firmengeschichte

1984Anton Steur gründet die Firma „Steur“. Der Verkauf von Silikon, Acryl und PU-Schaum stand dabei im Vordergrund. Als Lager diente die eigene Garage.
1998Bezug einer größeren Lagerhalle. Erweiterung des Produktsortiments, um den gestiegenen Anforderungen des Handwerks gerecht zu werden.
2001Sohn Jürgen Steur tritt in den Familienbetrieb ein.
2003Die stetige Neuentwicklung von Produkten und die damit gestiegenen Anforderungen am Bau machten eine nachhaltige Erweiterung der Lagerflächen unumgänglich.
2013Jürgen Steur übernimmt die Firma Steur-Dichtstoffe und führt den Familienbetrieb fort.

Unsere Philosophie

Unser Ziel ist es, dem Kunden hochwertige Produkte anzubieten, um diese nach dem neuesten Stand der Technik einzusetzen. Durch regelmäßige Fortbildungen sind wir in der Lage unser Fachwissen dem Kunden weiterzugeben.

AGBs

I. Geltungsbereich

  1. Diese Bedingungen liegen allen einseitigen Erklärungen des Verkäufers sowie allen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer zugrunde.
  2. Bei laufender Geschäftsverbindung gelten die vorstehenden Bedingungen auch dann, wenn sie dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich zugrunde gelegt worden sind.
  3. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  4. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsabschluß sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

II. Bestellung, Rücktrittsrecht

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
  2.  Der Käufer ist an seine Bestellung gebunden. Der Verkäufer ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen die Bestellung anzunehmen oder abzulehnen. Die Frist beginnt ab dem 3. Tag nach Absendung der Bestellung durch den Käufer. Geht die Anzeige der Ablehnung nicht innerhalb der Frist dem Käufer zu, so gilt die Bestellung als angenommen.
  3. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben gemacht, seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahrens beantrag wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Für die Warenrücknahme gilt Ziffer IX, 1. und 2.

III. Änderungsvorbehalt

  1. Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der gelieferten Ware in Qualität und Quantität sowohl bei serienmäßiger Herstellung wie auch bei Sonderanfertigungen werden von dem Käufer zugestanden. Dies gilt vor allem für Mehr- oder Minderlieferungen von 10% für jeden einzelnen Gegenstand bzw. für jede Sorte der Lieferung sowie für Farb- bzw. Viskositätsabweichungen.
  2. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, zur Verbesserung des Produktes die Qualität zu ändern. Der Käufer gesteht dies dem Verkäufer zu.
  3. Die Sicherheitsdatenblätter/Techn. Merkblätter des Verkäufers für die Produkte beschreiben deren Eigenschaften. Sie gelten nicht als Zusicherung. Eine Zusicherung ist nur dann gegeben, wenn der Verkäufer sie über die Spezifikationen hinaus ausdrücklich schriftlich erklärt.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es werden die zur Zeit der Bestellung gültigen Preise zugrunde gelegt. Wird die Lieferung erst zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht, der mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluß liegt, so wird der Preis, falls sich in der Zwischenzeit die dem Preis zugrunde gelegten Kostenfaktoren geändert haben, anteilig angepasst.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise bei Aufträgen ab € 250,- Rechnungsnettowert frei deutscher Empfangsstation ausschließlich Mehrwertsteuer, im Übrigen zuzüglich Frachtkosten.
  3. Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt durch Ausdruck auf der Vorderseite der Rechnung. Ist kein Ausdruck erfolgt, so ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu bezahlen.
  4. Bei Exportgeschäften erfolgt die Bezahlung grundsätzlich durch unwiderrufliches Akkreditiv zugunsten des Verkäufers.
  5. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber gegen Vergütung der Nebenkosten und Diskontspesen entgegengenommen. Eine Skontogewährung erfolgt in diesem Fall nicht. Eine Pflicht zur Annahme von Wechseln kann aus früheren Entgegennahmen nicht hergeleitet werden.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungszeitpunktes oder nach erfolgloser Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4%-Punkten über dem jeweiligen Diksontsatz der Deutschen Bundesbank ab Verzugseintritt zu verlangen. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  7. Mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen kann der Käufer weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

V. Lieferfristen, Teillieferungen

  1. Ist eine bestimmte Lieferfrist vom Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, erfolgt die Lieferung auf Abruf des Käufers, frühestens jedoch 2 Wochen nach Vertragsabschluß.
  2. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, überschritten, muss der Käufer dem Verkäufer eine schriftliche Nachfrist von 2 Wochen setzen und damit die Erklärung verbinden, dass er die Abnahme der Leistungen nach Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe von Ziffer IX. Schadensersatz verlangen. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
  3. Ein Schadensersatzanspruch und Rücktritt des Käufers sind ausgeschlossen, wenn die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, insbesondere auf höherer Gewalt.
  4. Teillieferungen sind vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind und werden jeweils gemäß Ziffer IV dieser Bedingungen abgerechnet.

VI. Gefahrübergang, Transport und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung ab Werk oder Lager des Verkäufers auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen und bei Lieferungen frei Haus sowie beim Transport mit Fahrzeugen des Verkäufers oder seiner Vertreter oder Außendienstmitarbeiter. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. In diesen Fällen kann der Verkäufer die Ware bei sich oder bei Dritten auf Rechnung des Käufers einlagern.
  2. Im Falle von Warenrücksendungen durch den Käufer, die der vorherigen Zustimmung des Verkäufers bedürfen, trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs.
  3. Die Auswahl der Art der Verpackung und der Art und des Weges des Versandes stehen ohne gesonderte Vereinbarung im sachgemäßen Ermessen des Verkäufers.
  4. Erfolgt die Lieferung mit Leihverpackungen, wie Europaletten oder Gitterboxen, sind diese vom Käufer im Tauschverfahren über den Frachtführer kostenfrei zurückzugeben. Alle übrigen Packmittel sind Einweg-Verpackungen, die an gewerblichen Entsorgungsunternehmen im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackVO zurückzugeben sind.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, angelieferte Ware unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

VII. Gewährleistung

  1. Für Mängel der gelieferten Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer nach Maßgabe der folgende Bestimmung:
  2. Die Ziffer III. zugestandenen Änderungsvorbehalte berechtigen den Käufer nicht zu irgendwelchen Gewährleistungs- oder Ersatzansprüchen, es sei denn, die in Ziffer III. genannten Eigenschaften wurden vom Verkäufer über die Spezifikation hinaus ausdrücklich schriftlich zugesichert. Empfehlungen und Beratungen des Verkäufers, seine Vertreter, Außendienstmitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie Gebrauchsanleitungen und Verarbeitungsanweisungen sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von einer eigenen Prüfung der Ware für den beabsichtigten Einsatzzweck.
  3. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche und erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 6 Tagen nach Empfang schriftlich und spezifiziert – bei bauchemischen Produkten - unter Übersendung von Proben der beanstandeten Ware zu rügen. Eine Mängelrüge nach Verarbeitung ist ausgeschlossen. Alle übrigen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
  4. Bei fristgerecht erhobenen und begründeten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht, gegen Rückgabe der mangelhaften Ware Ersatz zu liefern, beim Kauf von Geräten fehlerhaften Teile und Einrichtungen nach eigener Wahl zu ersetzen oder instand zu setzen. Bei Fehlschlag, erheblicher Verzögerung oder Verweigerung hat der Käufer das Wahlrecht, entweder den Kaufpreis im Einverständnis mit dem Verkäufer angemessen herabzusetzen oder die Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzugeben.
  5. Diese Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung.
  6. Weitere Ansprüche gegen den Verkäufer, insbesondere wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht der Verkäufer entsprechend Ziffer X. dafür haftet oder es sich um einen Schaden handelt, der durch Zusicherung besonderer Eigenschaften entstanden ist.
  7. Die Ziffer 1 bis 6 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Käufers auf Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch vor oder nach Vertragsabschluß liegende Vorschläge und Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
  8. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn die Ware verändert oder unsachgemäß behandelt worden ist oder sonstigen Einflüssen (Witterung, Frost, chemische, elektrochemische, elektrische Einflüsse usw.) ausgesetzt wurde.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Abschluss dieses Vertrages zustehen oder durch diesen Vertrag entstehen, im Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten.
  3. Bei Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Käufer schon jetzt alle ihm daraus entstehenden Rechte gegen seinen Abnehmer in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er sich gegenüber dem Verkäufer nicht in Zahlungsverzug befindet. In jedem Fall hat der Käufer die eingezogenen Beträge sofort an der Verkäufer abzuführen.
  4. Bei Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes zu einer neuen Sache räumt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zu dem Wert des Liefergegenstandes ein, ohne dass daraus für letzteren Verpflichtungen entstehen.Entsprechendes gilt bei der Verbindung, Vermischung oderVermengung des Liefergegenstandes mit anderen Waren.
  5. Der Käufer verpflichtet sich, die im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren.
  6. Der Wert des Liefergegenstandes ist nach den vorstehenden Bestimmungen der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis zuzüglich 20% Aufschlag.
  7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers in dem Maße freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
  8. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder bei Gefährdung des Eigentums des Verkäufers an der Vorbehaltsware gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nicht als Rücktritt vom Vertrag.

IX. Schadensersatzansprüche

  1. Das Recht des Verkäufers, Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung und ist die Kaufsache von ihm noch nicht ausgeliefert oder wird sie von ihm zurückgenommen, so stehen ihm, auch ohne besonderen Nachweis, pauschal 15% des Kaufpreises als Schadensersatz zu. Weist der Verkäufer nach, dass ihm einweitergehender Schaden entstanden ist, kann er auch diesen ersetzt verlangen.
  2. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand in Ausführung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes im Zusammenhang mit seinen Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zurück, so steht ihm zusätzlich zu dem in Nummer 1. vereinbarten Schadensersatz als Entschädigung für den Aufwand der Rücknahme und Verwertung eine Pauschale von 10% des Zeitwertes der zurückgenommenen Ware zu.
  3. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren als den in Ziffern 1. und 2. pauschalierten Schadens vorbehalten.

X. Ausschluss und Beschränkung von Ansprüchen des Käufers

  1. Der Verkäufer haftet für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung nur dann uneingeschränkt, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Organe oder seiner Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen beruhen.
  2. Für Schadensersatzansprüche wegen vom Verkäufer zu vertretenden Verzuges oder Unmöglichkeit haftet dieser nur bis zu einem Höchstbetrag von 10% des Auftragswertes bezogen auf den Teil des Auftrages, der durch den Verzug oder die Unmöglichkeit betroffen ist.Die Haftung für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß vorstehender Ziffer 1. bleibt davon unberührt.
  3. Weitergehende oder sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die gesetzlichen Rechte des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt.

XI. Reparaturarbeiten

  1. Außerhalb der Gewährleistung übernimmt der Verkäufer bei Franko-Anlieferung Reparaturarbeiten an von ihm gelieferten Geräten und Teilen. Hierfür werden entweder die effektiven Reparaturkosten berechnet – bei größeren Gegenständen – oder ein allgemein gültiger Pauschalbetrag, bei Einsatz eines Kundendienstmitarbeiters außerdem die Wegekosten.
  2. Für diese Verträge gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sinngemäß.

XII. Allgemeines

  1. Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit ausgeschlossen.

Stand: Juni 2017